Welche Veränderungen bringt die bevorstehende BDSG-Novelle mit sich? Die Fachzeitschrift Acquisa hat zu diesem Thema ein Interview mit dem Rechtsanwalt…
Jan-Philip Ziebold informiert im Direktmarketing Blog über das neue geplante EU-Datenschutzrecht, das u.a. folgende für das E-Mail Marketing relevante Änderungen…
Es kursieren noch immer zahlreiche Mythen und Legen zur Rechtslage im E-Mail Marketing. In Gesprächen höre ich beispielsweise häufig die Aussage, dass im B2B E-Mail-Marketing kein Einverständnis vorliegen müsse oder der einmalige Versand einer Marketing E-Mail zulässig sei. Beide Aussagen sind genauso falsch wie die Annahme, dass für den Versand an “info@”-Adressen kein Einverständis vorliegen müsse.
Die artegic AG hat gemeinsam mit der Kanzlei Bird & Bird 22 Fragen zur Rechtslage im E-Mail Marketing in einer kostenlos erhältlichen Checkliste zusammengestellt (Registrierung erforderlich). Nachfolgend ein Auszug zu der Frage, welche Voraussetzungen für den Versand von Maketing E-Mails gegeben sein müssen.
Alexander Emmendörfer weist auf einen (nicht ganz unwichtigen) Aspekt hin, der bei aller Euphorie für das Thema Behavioral E-Mail Marketing…
Der Versand von E-Mails an die eigenen Kunden ohne einer Einwilligung des Empfängers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. So dürfen in den E-Mails beispielsweise nur im Vergleich zum gekauften Produkt ähnliche Waren beworben werden. Aber was genau ist ein “ähnliches Produkt” oder eine “ähnliche Dienstleistung”?
Das Landericht Berlin hat sich nun einer Definition angeschlossen, die das OLG Jena bereits im vergangenen Jahr definiert hat:
“Die Ähnlichkeit muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen.
Die Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn die Produkte austauschbar sind oder dem gleichen oder zumindest einem ähnlichen Bedarf oder Verwendungszweck dienen.
Zum Schutz des Kunden vor unerbetener Werbung ist diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.”
Martin Rätze schreibt im Shopbetreiber-Blog über die Hintergründe des aktuellen Urteils: KG Berlin: Voraussetzungen für den Newsletter-Versand ohne Einwilligung (via Optivo Campfire)
Den Satz “Unsere E-Mails sind kein Spam, sondern interessante Angebote!” höre ich immer wieder in dieser oder in einer ähnlichen…
In einem 25-seitigen Leitfaden informiert der E-Mail Marketing Anbieter Optivo über die Grundlagen für rechtskonformes Permission Marketing. Der kostenfreie Leitfaden…
Verwender haftet für eingekaufte E-Mail-Adressen Wer E-Mail-Adressen von Dritten einkauft, darf sich bei deren Nutzung nicht auf die Zusicherung des…