Soweit Homepage-Besitzer das Double-Opt-In-Verfahren benutzen und es dabei zur Versendung einer E‑Mail mit entsprechendem Bestätigungslink kommt, liegt darin kein unzulässiger Spam. Dies hat das Amtsgericht (AG) München jetzt mitgeteilt und auf ein Urteil vom 16. November 2006 verwiesen (Az. 161 C 29330/06). Schließlich sei durch diese Methode sichergestellt, dass der Empfänger in der Zukunft nicht mit weiteren unverlangten Werbe-Botschaften rechnen müsse. Der Richterspruch aus Bayern ist rechtskräftig. In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des AG Hamburg.
Mehr dazu bei Heise: Bestätigungsmails bei Double-Opt-In sind kein Spam